Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeitgeist PS GmbH Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung

1. Rechtsstellung der Arbeitnehmer

1.1.Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Kunde) und Arbeitnehmer begründet.
1.2. Der Kunde darf dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich unterfallen. Änderungen von Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Verleiher und Kunde vereinbart werden.
1.3. Der Arbeitnehmer darf vom Kunden nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betraut werden

2. Pflichten des Kunden

2.1 Der Kunde stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden.
2.2 Der Kunde gestattet dem Personaldienstleister (Verleiher) nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, damit dieser sich von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
2.3 Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde, diese vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen und dem Verleiher auf Anfrage vorzulegen.
2.4 Der Kunde wird dem Verleiher einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. Ferner wird der Kunde dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
2.5. Der Kunde bestätigt, dass die genannten Arbeitnehmer nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Einsatzbeginn bei ihm oder bei einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen (§ 18 AktG) – gleich in welchem Betrieb, mit welcher Tätigkeit, an welchem Ort und in welchem rechtlichen Verhältnis – beschäftigt war. Sollte dem Kunden eine solche Vorbeschäftigung später bekannt werden, hat er dies dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.
2.6. Der Kunde sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Kunde den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
2.7. Der Kunde sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

3. Ausfall von Arbeitnehmern

3.1. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien etc. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände
zu vertreten hat.
3.2. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Kunden umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und wird sich nach besten Kräften bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung freigestellt, es sei denn, der Verleiher hat den Nichtantritt der
Arbeit zu vertreten.

4. Auswahl der Arbeitnehmer

4.1 Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, dass diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Gleichzeitig ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung der ihm überlassenen Arbeitnehmer zu überzeugen und etwaige Beanstandungen unverzüglich an den Verleiher zu richten.

5. Austausch von Arbeitnehmern

5.1 Weist ein Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der Kunde jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.
5.2 Sollten dem Kunden die Leistungen des Arbeitnehmers aus sonstigen Gründen nicht genügen, so kann er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichten. Ihm wird nach den gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Ist dem Verleiher dieses nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.
5.3 Der Verleiher ist befugt, den Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.

6. Beendigung des Vertrages

Der Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beidseitig mit einer Frist von 5 Tagen schriftlich gekündigt werden. Die beim Kunden eingesetzten Arbeitnehmer sind nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.

7. Zuschläge

Sofern nicht anders vereinbart, gelten zwischen den Parteien folgende Zuschlagsregelungen:
7.1. Mehrarbeitszuschläge werden ab der 41. Wochenarbeitsstunde berechnet. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.
7.2. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr gewährt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
7.3. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent.
7.4. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Als Feiertage gelten auch Heiligabend und Silvester, jeweils nach 14:00 Uhr.
7.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Verleiher zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von Tarifverträgen über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.
7.6 Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
7.7. Zuschläge im Pflegebereich werden gemäß des iGZ-Tarifvertrages berechnet.

8. Abrechnung

8.1. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
8.2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Forderungen sind innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Die Arbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.
8.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber dem Verleiher nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig

9. Vermittlungshonorar / Übernahme von Leiharbeitnehmern

9.1 Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien neben der Vereinbarung über die Überlassung von Leiharbeitnehmern eine Personalvermittlungsabrede für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern durch den Entleiher nach einer Überlassungsdauer von weniger als 18 Monaten enthält. Sofern der Auftraggeber oder ein demselben Konzern gemäß § 18 AktG angehörendes Unternehmen mit einem von uns zuvor an ihn überlassenen Mitarbeiter während der Dauer dieser Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als von uns vermittelt. In diesem Fall hat der Auftraggeber an uns ein Vermittlungshonorar in Höhe des 3-Fachen des von ihm mit dem übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Monatsbruttoentgelts zu zahlen. Dieses Monatsbruttoentgelt errechnet gemäß Abs. 9.3.
9.2 Das Vermittlungshonorar gemäß Abs. 9.1 verringert sich für jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter unmittelbar vor der Übernahme durch den Auftraggeber von uns an diesen überlassen wurde, um das 0,17-Fache des von ihm mit dem übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Monatsbruttoentgelts.
9.3 Das Vermittlungshonorar beträgt bei einer Direktvermittlung ohne Überlassungsdauer das 3-Fache des vereinbarten Monatsbruttoentgeltes. Dieses Monatsbruttoentgelt errechnet sich aus der Summe der mit dem Mitarbeiter für ein Kalenderjahr vereinbarten Arbeitsentgelte, einschließlich etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) dividiert durch 12 Monate.

10. Haftung, Aufrechnung, Abtretung, Weitergabe von Daten an Dritte

10.1 Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben soll.
10.2 Im Übrigen ist die Haftung des Verleihers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Verleiher nicht für Arbeitserzeugnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch
Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verleiher darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
10.3 Der Kunde stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die dem Verleiher aus einer Verletzung des Kunden der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherung und Verpflichtung (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.
10.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verleihers aufzurechnen oder ein Rückhaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen des Verleihers an einen Dritten abzutreten.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seitens des Verleihers übermittelte Daten nur in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis des Verleihers an Dritte weiterzuleiten. Hinsichtlich einer Vereinbarung zum Datenschutz wird auf die Verschwiegenheitsvereinbarung verwiesen.

11. Verschwiegenheitsvereinbarung

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich alle im Rahmen des geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Von dieser Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
11.3 Die Vertragsparteien Kunde stellen die Einhaltung der Verpflichtung sicher und garantieren, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Er trifft diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.
11.4 Die Vertragsparteien garantieren zudem die Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze.
11.5 Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.

12. Sonstiges

12.1. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahekommen.

13. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

 

Zeitgeist PS GmbH
Stand: 01/2022